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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 4 StR 292/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2003, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. März 2003 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
Gründe:
Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden.
Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003, in welchem er zu der ihm am 28. Juli 2003 zugestellten Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine Gegenerklärung abgab (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) und die allgemein erhobene Sachrüge ergänzend begründete, ging per Fax am 11. August 2003 beim Bundesgerichtshof ein. Der Schriftsatz lag dem Senat jedoch erst am 13. August 2003 vor und konnte daher bei seiner Beschlußfassung am 12. August 2003 nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge zu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 11. August 2003 erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt und hat daher den angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten.
Ende der Entscheidung
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