Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 4 StR 292/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 3 Satz 2
StPO § 33 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 292/03

vom 28. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2003, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. März 2003 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe:

Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden.

Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003, in welchem er zu der ihm am 28. Juli 2003 zugestellten Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine Gegenerklärung abgab (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) und die allgemein erhobene Sachrüge ergänzend begründete, ging per Fax am 11. August 2003 beim Bundesgerichtshof ein. Der Schriftsatz lag dem Senat jedoch erst am 13. August 2003 vor und konnte daher bei seiner Beschlußfassung am 12. August 2003 nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge zu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 11. August 2003 erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gelangt und hat daher den angegriffenen Senatsbeschluß aufrechterhalten.



Ende der Entscheidung

Zurück