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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 292/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 292/04

vom 14. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. März 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon in 13 Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; außerdem hat es Einziehungs- und Verfallsanordnungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Gesamtstrafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Er läßt besorgen, daß sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.

In seiner zusammenfassenden Würdigung zur Begründung der erkannten Gesamtstrafe hat das Landgericht ausschließlich zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände aufgeführt (UA 26). Auch bei seinen Erwägungen zur Bemessung der Einzelstrafen, die es bei der Gesamtstrafenbildung erneut in die Abwägung einbezogen hat, hat es strafschärfend nur berücksichtigt, daß der Angeklagte mit Heroin als der gefährlichsten Droge Handel getrieben hat und daß in fünf Fällen die nicht geringe Menge deutlich überschritten war (UA 25).

Es ist daher nicht nachvollziehbar, daß das Landgericht dennoch zu der hohen Gesamtstrafe von acht Jahren kommt, die sich zudem auffallend von der Einsatzstrafe von drei Jahren entfernt. Vielmehr ist zu besorgen, daß sich die Strafkammer in zu starkem Maße von der Summe der 38 Einzelstrafen hat leiten lassen.

Das Gewicht der Gesamtdelinquenz wird beim unerlaubten Handeltreiben nicht vorrangig durch die Anzahl der Einzeltaten geprägt, sondern durch die Menge des gehandelten Rauschgifts. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit einer Gesamtmenge von 480 g Heroin - von der 99,5 g aufgrund der polizeilichen Überwachung des Geschäfts sichergestellt werden konnten - mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 19 % Heroinhydrochlorid Handel getrieben. Auch im Hinblick darauf begegnet die hohe Gesamtstrafe rechtlichen Bedenken.



Ende der Entscheidung

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