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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 4 StR 297/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 297/03

vom 4. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Zwar ist die Erwägung des Landgerichts, "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil der Angeklagte kein besonderes Bemühen um Schadenswiedergutmachung gezeigt habe, nicht rechtsbedenkenfrei (vgl. BGH wistra 2001, 96). Der Senat schließt jedoch im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei festgestellte, einschlägige Vortat (UA 4) aus, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den zu beanstandenden Gesichtspunkt nicht in ihre Überlegungen einbezogen hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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