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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 4 StR 297/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. März 2008 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf sechs Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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