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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 298/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 54 Abs. 1 Satz 3
StGB § 69 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 298/04

vom 21. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. März 2004 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das gilt auch für den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Zwar enthält das Urteil entgegen § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB keine Ausführungen zur Bemessung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe. Dies führt - entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vertretenen Ansicht - aber nicht zu deren Aufhebung, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruhen kann.

Das Landgericht wollte ersichtlich - wie es die Regel ist (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17) - aus der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten und der wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr festgesetzten Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine Gesamtstrafe bilden und nicht - was hier fern liegt und deshalb keiner Begründung bedurfte - auf Geldstrafe gesondert erkennen. Es hat daher unter Erhöhung der verhängten höchsten Strafe um einen Monat die rechtlich allein mögliche Gesamtstrafe gebildet (§ 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 39 StGB).

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