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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: 4 StR 299/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 | |
StGB § 51 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft in der Weise auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, daß ein Tag Auslieferungshaft drei Tagen inländischer Haft entspricht.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Ergänzung des Strafausspruchs hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Spanien erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen, soweit sie gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte in dieser Sache am 16. April 1999 in Denia (Spanien) festgenommen; seit dem 1. Juni 1999 befand er sich in Deutschland in Untersuchungshaft. Zwar kommt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, für die Anrechnung einer in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung je nach Haftort und Haftbedingungen ein Maßstab von 1:1 (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1996, 241), 1:2 (vgl. BGH NStZ 1985, 497; Landgericht Zweibrücken NStZ 1988, 71) oder 1:3 (vgl. Landgericht Bremen StV 1992, 326; OLG Düsseldorf StV 1995, 426; Landgericht Kleve NStZ 1995, 192) in Betracht, so daß es dazu näherer Feststellungen bedurft hätte.
Im Hinblick darauf, daß es sich hier nur um wenige Wochen Auslieferungshaft handelt (bei einer Freiheitsstrafe von neun Jahren), hält der Senat es aber gleichwohl nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab selbst (vgl. BGH NStE Nr. 28 zu § 51 StGB), zumal nicht zu erwarten ist, daß sich zu den Haftbedingungen noch sichere Feststellungen treffen lassen. Der Strafausspruch wird, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, dahin ergänzt, daß die erlittene Auslieferungshaft in der Weise angerechnet wird, daß ein Tag Auslieferungshaft drei Tagen inländischer Freiheitsentziehung entspricht.
Ende der Entscheidung
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