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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2009
Aktenzeichen: 4 StR 299/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 168c Abs. 2 | |
StPO § 168c Abs. 5 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Oktober 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 2 und 5 Satz 1 StPO bemerkt ergänzend der Senat:
Der Rüge bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten nach § 168 c Abs. 2 StPO nur bei richterlichen Zeugenvernehmungen, nicht aber bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten besteht (vgl. BGHSt 42, 391). Z. war jedoch zum Zeitpunkt der richterlichen "Zeugen"-Vernehmung am Nachmittag des 3. März 2007 sowohl materiell wie auch formell (Mit-)Beschuldigter bezüglich des Tötungsdelikts zum Nachteil des K. . Er war noch am Tattag, dem 2. März 2007, als Tatverdächtiger festgenommen worden. Am Vormittag des 3. März 2007 wurde er polizeilich als Beschuldigter vernommen. Hierbei wurde er als Beschuldigter belehrt. Weiterhin wurde ihm eröffnet, dass ihm die Tötung des K. zur Last liegt. Dass sich diese Einschätzung der Ermittlungsbehörden hinsichtlich des Tatverdachts bis zur richterlichen Vernehmung am Nachmittag desselben Tages geändert hat, kann nicht festgestellt werden. Dagegen spricht vielmehr der weitere Verfahrensablauf. Denn auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2007 wurde Z. erneut als Beschuldigter richterlich vernommen. Erst mit Anklageerhebung in dieser Sache wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn mit Verfügung vom 16. Mai 2007 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Einer Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers von der richterlichen Vernehmung des Z. vom 3. März 2007 bedurfte es daher nach § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht (vgl. auch BGH aaO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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