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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 4 StR 3/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB a.F. § 180 a Abs. 1 Nr. 1
StGB a.F. § 181 a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 3/02

vom 5. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Landgericht angewandten Strafvorschriften (§§ 180 a Abs. 1 Nr. 1, 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) sind vom Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 BGBl I 3983) inhaltlich unberührt. Auf einer rechtsfehlerhaften Wertung des Angeklagten als "vorbestraft" (UA 19) beruht der milde Strafausspruch nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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