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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2001
Aktenzeichen: 4 StR 301/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 15. März 2001 hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines psychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin R. die Voraussetzungen eines Beweisantrags erfüllt oder - wovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist - als bloße Beweisanregung zu behandeln war. Jedenfalls brauchte das Landgericht dem Beweisbegehren nicht zu entsprechen, weil es das fehlende Einverständnis der Geschädigten hinsichtlich der sexuellen Handlungen rechtsfehlerfrei aus dem Vorhandensein der Verletzungen gefolgert hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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