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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: 4 StR 301/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 357
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 301/99

vom

8. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. März 1999, auch soweit es die Mitangeklagten K. , M. und Sch. betrifft, dahin geändert, daß die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener versuchter räuberischer Erpressung bzw. wegen Beihilfe hierzu entfällt.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Mitangeklagten K. , M. und Sch. , die keine Revision eingelegt haben, hat es wegen "Beihilfe zur tateinheitlich begangenen räuberischen Erpressung und versuchten räuberischen Erpressung" ebenfalls zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg, soweit er wegen tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Dies führt gemäß § 357 StPO auch zur entsprechenden Abänderung der die Mitangeklagten K. , M. und Sch. betreffenden Schuldsprüche. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Beziehen sich Versuch und Vollendung - wie hier - im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens auf denselben Tatbestand, so tritt der Versuch als subsidiär zurück (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 123). Demzufolge kann auch insoweit die Verurteilung der Mitangeklagten K. , M. und Sch. wegen Beihilfe keinen Bestand haben (§ 357 StPO). Der Senat ändert daher die Schuldsprüche entsprechend ab. Die Strafaussprüche können hingegen bestehen bleiben, da die Schuldspruchänderungen nicht zu einer für die Angeklagten günstigeren Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat führen und ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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