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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2000
Aktenzeichen: 4 StR 308/00
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
JGG § 31 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 2000, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung "unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Saarbrücken vom 16.07.99" zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2000 ausgeführt:
"Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 24. September 1991 - 1 StR 489/91 - und des 3. Strafsenats vom 20. Juli 1994 - 3 StR 216/94 - sowie die Senatsentscheidungen vom 21. August 1997 - 4 StR 400/97 - und vom 20. August 1998 - 4 StR 387/98) die Darlegungen zur Höhe der Jugendstrafe, soweit das Landgericht gemäß § 31 Abs. 2 JGG das Urteil (nicht: die Jugendstrafe aus dem Urteil) des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Saarbrücken vom 16. Juli 1999 einbezogen hat. Die Jugendkammer hat bereits davon abgesehen, die frühere Straftat darzustellen, sogar vorgegeben, der Angeklagte sei in Deutschland strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (UA S. 4), so dass den Ausführungen auf Seite 10 der Urteilsabschrift zur "erziehungspsychologischen Vergleichbarkeit der vorliegenden und der einbezogenen Tat" die erforderliche Beurteilungsgrundlage fehlt."
Dem schließt sich der Senat an; er weist ergänzend auf die Entscheidungen BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2, 3, 7 und auf die Kommentierung bei Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 31 Rdnr. 11 hin.
Ende der Entscheidung
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