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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 4 StR 308/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 23 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 211 Abs. 1 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2003, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Einzelstrafausspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch im wesentlichen Erfolg; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die vom Landgericht wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung verhängte Einzelstrafe, die es dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In den Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht ausgeführt, daß "das Strafmaß im oberen Bereich des Strafrahmens festzusetzen" sei, weil der Angeklagte "nichts unternommen (habe), um den Erfolgseintritt auch nur abzuschwächen". Diese Formulierung läßt besorgen, daß die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, er sei vom Versuch nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten; dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (st. Rspr., vgl. nur BGH StV 1997, 129; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 2 StR 659/96, jeweils m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren beeinflußt hat. Mit dem Wegfall der Einsatzstrafe ist der Gesamtstrafe ihre Grundlage entzogen; sie muß ebenfalls neu festgesetzt werden.
Ende der Entscheidung
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