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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 4 StR 308/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 analog |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2007 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. März 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juli 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er der Untreue in 47 Fällen, davon in 45 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist und die im Fall II. 23 der Urteilsgründe erkannte Einzelstrafe wegfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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