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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 4 StR 31/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. März 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, soweit dieser verurteilt worden ist; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte von dem Anklagevorwurf eines weiteren schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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