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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: 4 StR 310/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe des (vollendeten) Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen schuldig ist (§ 276 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Nr. 6 StGB; vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 276 Rdn. 6).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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