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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: 4 StR 312/98
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
JGG § 55 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 312/98

vom

6. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 14. Februar 1997 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem dreiwöchigen Dauerarrest verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und genügt deshalb nicht den an eine zulässige Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen.

2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg, weil der Beschwerdeführer mit seinem Anfechtungsziel von Gesetzes wegen von der Rechtsmittelbefugnis ausgeschlossen ist. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG kann ein Urteil, in dem - wie hier - lediglich ein Zuchtmittel angeordnet worden ist, nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Zwar hat die Verteidigerin des Angeklagten zunächst mit Schriftsatz vom 21. Februar 1997 allgemein Revision eingelegt, verbunden mit dem Antrag, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Weitere Ausführungen zum Ziel enthält die Rechtsmitteleinlegungsschrift jedoch nicht. Demgegenüber haben die Verteidigerin sowie der Mitverteidiger jeweils mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 24. April 1997 zur Begründung der Sachrüge ausgeführt: "Die Strafzumessungserwägungen entsprechen nicht den an sie zu stellenden sachlich-rechtlichen Anforderungen". Hierin liegt eine Konkretisierung des Umfangs der Anfechtung (BGHSt 38, 4), die - zumal angesichts der geständigen Einlassung des Angeklagten - nur dahin verstanden werden kann, daß die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt sein soll (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.N.). Diesem Anfechtungsziel steht § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG entgegen.

Im übrigen hätte die Revision - ihre Zulässigkeit unterstellt - aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können.

Ende der Entscheidung

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