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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 4 StR 314/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69 a
StGB § 69 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 314/03

vom

30. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. März 2003 im Maßregelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. Das Landgericht hat die Maßregelanordnung lediglich pauschal damit begründet, der Angeklagte habe sich "durch sein Verhalten" als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ein Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Taten und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Danach hat der Angeklagte zwar das von ihm angekaufte Diebesgut mit seinem Pkw zu seinen Abnehmern gebracht oder teilweise auch auf Parkplätzen direkt aus dem Kofferraum verkauft. Zu diesen Zeitpunkten war die Hehlerei in der Begehungsform des Ankaufens jedoch bereits vollendet und auch beendet, da der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die von den Vortätern gekauften Sachen hatte.

Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 6 das Diebesgut, das in den übrigen Fällen von den Vortätern zu ihm gebracht wurde, von diesen selbst abgeholt hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit, ob er dabei ein Kraftfahrzeug benutzt hat.

Angesichts des Zeitablaufs - diese beiden Hehlereitaten wurden in den Jahren 1995 bzw. 1997 begangen - schließt der Senat aus, daß aufgrund neuer Hauptverhandlung eine noch zu diesem Zeitpunkt bestehende charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden kann. Er hebt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnung auf.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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