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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 4 StR 315/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 8 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. September 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28. März 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die in dem genannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberlandesgericht Rostock zuständig.
Gründe:
1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da die allein erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 344 Rdn. 20).
a) Die Revision rügt die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und sieht in der Ablehnung einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge ist in nicht zulässiger Form erhoben, da die Revision den ablehnenden Beschluss der Kammer vom 28. März 2003 (Bl. 366, 381ff. III) weder in seinem Wortlaut noch in seinem wesentlichen Inhalt wieder gibt (Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 21).
b) Die Sachrüge ist nicht erhoben worden. Die Revisionsbegründung befasst sich ausschließlich mit dem o.a. Beweisantrag und seiner Ablehnung durch die Kammer. Ausführungen, die in irgendeiner Weise für die Geltendmachung der Verletzung sachlichen Rechts sprechen oder eine entsprechende Auslegung tragen könnten, enthält die Begründung nicht."
Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, daß die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch deswegen nicht entspricht, weil weder der vollständige Beweisantrag noch die in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Schriftstücke mitgeteilt werden (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 32, 38 ff., 54).
2. Da sich der Senat mit der Revision sachlich nicht zu befassen hat, fehlt ihm die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die vom Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 2; BGH, Beschlüsse vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85 - und vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00; Franke in KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 13). Für diese Entscheidung ist das Oberlandesgericht Rostock zuständig (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Ende der Entscheidung
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