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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 4 StR 315/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 14 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sichergestellte Betäubungsmittel und eine Feinwaage eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 14 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Im nach der Teileinstellung bestehen bleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu der im Beschlusstenor ausgesprochenen Schuldspruchänderung und zum Wegfall der für den Fall II 14 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. In Anbetracht der Summe und der Höhe der verbleibenden 13 Einzelstrafen (4 mal 3 Jahre, 2 mal 2 Jahre und 7 mal 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der für den Fall II 14 verhängten - insgesamt gesehen unbedeutenden - Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Sie kann daher bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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