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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.1998
Aktenzeichen: 4 StR 315/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 52 Abs. 1
StGB § 73 Abs. 1
BtMG § 30 Abs. 1
BtMG § 29 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 315/98

vom

13. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. März 1998, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß

a) der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe (statt: Gesamtfreiheitsstrafe) von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird und

b) der Verfall des "sichergestellten Dealgeldes" lediglich in Höhe von 8.000 DM angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Außerdem hat es Betäubungsmittel, "das sichergestellte Dealgeld" in Höhe von 8.970 DM und Handys eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte "gefestigte Kontakte zu einer mit dem Rauschgifthandel befaßten Organisation" (UA 8) in den Niederlanden, die von dort aus Haschisch zum gewinnbringenden Verkauf nach Deutschland einführte. Am 8. September 1997 wurde in Amsterdam eine Lieferung von 100 kg Haschisch vereinbart. Der Mitangeklagte P. sollte das Rauschgift in einem Pkw nach Deutschland verbringen, der Angeklagte sollte es hier in Empfang nehmen und "in einer von ihm angemieteten Garage in Gelsenkirchen unterstellen". Der Mitangeklagte sollte 10.000 DM, der Angeklagte 8.000 DM als Entlohnung erhalten. Am 9. September 1997 traf sich der Angeklagte "mit seinem Auftraggeber". Dieser übergab ihm die 8.000 DM sowie die vereinbarten 10.000 DM für den Mitangeklagten; "außerdem nahm der Angeklagte ... zirka 51 kg Haschisch entgegen, ... Dieses Rauschgift sollte er zusammen mit der Lieferung aus Holland in seiner Garage ... unterbringen, bis es dort abgeholt würde. Dementsprechend lagerte er das Rauschgift in seiner Garage ein". Eine gesonderte Entlohnung dafür war nicht vereinbart worden. Wie geplant, übernahm der Angeklagte zwei Tage später - am 11. September 1997 - zirka 100 kg Haschisch von dem Mitangeklagten und verbrachte dieses zu der von ihm angemieteten Garage. Dort wurde er bei seiner Ankunft festgenommen.

2. Das Landgericht hat das Einlagern der am 9. September 1997 übernommenen 51 kg Haschisch - neben der Tat vom 11. September 1997 - als gesondertes, zweites, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zwar hätte der bloße gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln, etwa - wie hier - durch das geplante Verwahren einer neu übernommenen Menge am Ort des zuvor erhaltenen Rauschgifts, grundsätzlich nicht die Kraft, mehrere selbständige Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit zu verklammern (vgl. BGH NStZ 1995, 37, 38). Das Landgericht hat aber die bestehenden Besonderheiten des Falles nicht bedacht, daß nämlich die beiden Rauschgiftmengen für denselben Auftraggeber zusammen am selben Ort für ein Entgelt aufbewahrt werden sollten und sich dadurch, daß der (gesamte) Lohn und die erste Rauschgiftmenge am 9. September 1997 zusammen übernommen wurden, die Ausführungshandlungen für beide Einzelakte teilweise überschnitten. Bei dieser Sachlage sind die Gesetzesverletzungen des Angeklagten durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) begangen worden; es liegt somit nur eine Tat vor.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der beiden aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG bzw. des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommenen Einzelstrafen (vier Jahre und drei Monate und drei Jahre Freiheitsstrafe), sie berührt jedoch den Schuldumfang nicht. Die bisherige Gesamtstrafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ 1996, 296; BGH, Beschluß vom 30. Juni 1998 - 1 StR 293/98).

4. Der Rechtsfolgenausspruch im übrigen weist nur insoweit einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, als das Landgericht das beim Angeklagten "sichergestellte Dealgeld" in Höhe von 8.970 DM "eingezogen" hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. September 1998 zutreffend ausgeführt hat, ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, daß der Angeklagte mit 8.000 DM entlohnt wurde. Nur insoweit ist daher der Verfall (§ 73 Abs. 1 StGB; nicht die Einziehung [vgl. BGH NStZ 1995, 37, 38; BGH, Beschluß vom 25. Juni 1997 - 3 StR 259/97]) des durch die rechtswidrige Tat Erlangten anzuordnen; die bisherige Einziehungsanordnung war entsprechend zu ändern.

5. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 25 ff.).



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