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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 4 StR 316/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 21 | |
StGB § 63 | |
StPO § 265 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. April 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge zu Recht, daß er weder in der Anklageschrift noch in dem Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hingewiesen worden ist und daß auch in der Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Daß der psychiatrische Sachverständige in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten abweichend von seinem schriftlichen Gutachten das Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz des Angeklagten bejaht hat, die als schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen sei und die wegen ihrer fortschreitenden und sich steigernden Tendenz und mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten weitere gleichgelagerte Taten erwarten lasse, macht einen solchen in der Regel - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorzunehmenden Hinweis nicht entbehrlich (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 271; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 6 m.w.N). Dies gilt auch, soweit Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB beantragt haben. Der nach § 265 Abs. 2 StPO erforderliche gerichtliche Hinweis muß, wenn er seine Funktion erfüllen soll, dem Angeklagten in einer solchen Form erteilt werden, daß dieser eindeutig erkennen kann, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6). Er kann daher nicht dadurch ersetzt werden, daß Verfahrensbeteiligte die Frage einer Unterbringung ansprechen (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 4 m.N.).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei prozeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf, soweit es das Vorliegen der Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB, insbesondere die Frage einer sicher feststehenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB, betrifft anders verteidigt und das Gericht die Maßregel nicht angeordnet hätte. Er hebt deshalb den Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf.
Ende der Entscheidung
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