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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: 4 StR 316/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 177 Abs. 1 | |
StGB § 177 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 3 | |
StGB § 177 Abs. 4 | |
StGB § 177 Abs. 5 | |
StGB § 177 Abs. 5 1. Halbs. | |
StGB § 177 Abs. 5 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 1. März 2007 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht ist hinsichtlich aller drei Taten "vom Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB" ausgegangen. Die Annahme des Landgerichts, die zu verhängenden Einzelstrafen seien einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu entnehmen, ist rechtsfehlerhaft. Dieser Strafrahmen findet gemäß § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB nur in minder schweren Fällen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB Anwendung. In minder schweren Fällen des § 177 Abs. 1 StGB ist dagegen gemäß § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt, ist bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. BGH StV 2000, 557; 2001, 456, 457). Gegebenenfalls können - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in Betracht zu ziehen sein. Angesichts der Fülle der nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorliegenden gewichtigen Milderungsgründe ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es die gebotene Prüfung vorgenommen, nicht nur die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB verneint, sondern im Hinblick auf die hier besonders gewichtigen Strafmilderungsgründe einen minder schweren Fall des § 177 Abs. 1 StGB angenommen und innerhalb des dann zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
Ende der Entscheidung
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