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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: 4 StR 318/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 176 Abs. 1
StGB § 184 c Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 318/02

vom

10. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Juni 2002 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am Abend vor der Tat auf einer Geburtstagsfeier "erhebliche Mengen Alkohol konsumiert" und bei dem "Resteverzehr" am nächsten Tage, dem Tattage, "relativ wenig Bier" getrunken. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vor. Soweit es den Alkoholkonsum des Angeklagten betrifft, hat das Landgericht zur Begründung lediglich ausgeführt, der Sachverständige habe "in seinem mündlich vorgetragenen Gutachten nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ausgeführt, daß bei dem Angeklagten zwar ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliege, dieser sich zum Tatzeitpunkt aber nicht so ausgewirkt habe, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt gewesen sei" (UA 11).

Das genügt schon deshalb nicht, die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei auszuschließen, weil sich das Urteil zu der im Hinblick auf den Alkoholkonsum des Angeklagten maßgeblichen Frage, ob dieser zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt haben könnte, nicht verhält. Zudem hätten die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden müssen, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nur dann kann vom Revisionsgericht geprüft werden, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 1997 - 4 StR 629/96 und 12. Dezember 2001 - 4 StR 498/01).

Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Strafen im übrigen zu bedenken haben, daß die sexuellen Handlungen zwar im Hinblick auf das nach § 176 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB sind, ihr Schuldgehalt aber im unteren Bereich liegt.

Ende der Entscheidung

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