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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 4 StR 319/00 (1)
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 63
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 260 Abs. 3
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 395
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 319/00

vom

26. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. März 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet; außerdem hat es den Fall 2 der Anklageschrift gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung im Fall 2 der Anklageschrift und wendet sich gegen die Annahme minder schwerer Fälle bei den Vergewaltigungs- und Mißbrauchstaten.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil weder mit dem Ziel anfechten, daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die - wie die Nötigung - nicht nach § 395 StPO zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt, noch daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Letzteres erstrebt die Nebenklägerin im Ergebnis, da sie sich mit ihrem Rechtsmittel lediglich gegen den Schuldumfang bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wendet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).

Weil ihre Revision erfolglos ist, trägt die Beschwerdeführerin gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten durch ihre unzulässige Revision entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH bei Kusch NStZ 1993, 230; 1994, 229).

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