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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: 4 StR 319/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in der Strafsache
wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die schriftliche Urteilsformel dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte Richter in Übereinstimmung mit der verkündeten Urteilsformel (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 268 Rdn. 18 m.N.) statt der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in sieben Fällen, der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in sechs Fällen schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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