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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: 4 StR 319/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 319/01

vom

18. September 2001

in der Strafsache

wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. Februar 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die schriftliche Urteilsformel dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte Richter in Übereinstimmung mit der verkündeten Urteilsformel (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 268 Rdn. 18 m.N.) statt der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in sieben Fällen, der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in sechs Fällen schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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