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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 4 StR 319/03 (1)
Rechtsgebiete: StPO, BRAGO, RVG


Vorschriften:

StPO a.F. § 397 a Abs. 2
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
BRAGO § 102 Abs. 1
BRAGO § 99 Abs. 2 Satz 2
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 319/03

vom 7. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

hier: Bewilligung einer Pauschvergütung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Dem der Nebenklägerin Saskia S. beigeordneten Rechtsanwalt Jürgen V. aus Dortmund wird für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt.

Gründe:

Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin Saskia S. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller hatte sich sowohl als Revisionsführer als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegründung, bei Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen.

Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).

Ende der Entscheidung

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