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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 4 StR 319/03
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Bewilligung einer Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Der der Nebenklägerin Annemarie P. beigeordneten Rechtsanwältin Katharina B. aus Dortmund wird für ihre Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt.
Gründe:
Die Rechtsanwältin wurde durch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin Annemarie P. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsanwältin auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Die Antragstellerin hatte sich sowohl als Revisionsführerin als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten bei der Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen.
Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihres Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).
Ende der Entscheidung
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