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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 4 StR 319/05
Rechtsgebiete: StPO, GVG, StGB


Vorschriften:

StPO § 265 Abs. 1
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 338 Nr. 8
GVG § 76
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 319/05

vom 29. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 21. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Freiheitsberaubung, schuldig ist (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 2987, 2988).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge zu § 338 Nr. 8 StPO scheitert bereits daran, dass es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, durch die die Verteidigung beschränkt worden sein könnte. Der Angeklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt die Entpflichtung seines Pflichtverteidigers beantragt.

Soweit die Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO beanstandet, der Angeklagte sei im Termin vom 16. Dezember 2004 zeitweise nicht "verteidigt" gewesen, ist die Rüge jedenfalls schon deshalb unbegründet, weil ausweislich des Sitzungsprotokolls Rechtsanwalt M. als Verteidiger des Angeklagten anwesend war und die Hauptverhandlung an diesem Sitzungstag mit seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger begann.

Die Rüge zu § 76 GVG geht bereits deshalb fehl, da es sich bei der Angabe "Schwurgericht" im Kopf des Sitzungsprotokolls vom 11. November 2004 um ein - wie auch der Vergleich mit den übrigen Teilprotokollen zeigt - offensichtliches Schreibversehen handelt. Der Beschwerdeführer kann sich daher insoweit auch nicht auf die Beweiskraft des Protokolls berufen (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 274 Rdn. 17).

Die Rüge zu § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls nicht begründet. Der Senat kann hier ausschließen, dass sich der Angeklagte bei entsprechendem Hinweis gegen den Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können, da der Sachverhalt, den das Landgericht zur Begründung der Tatqualifikation des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB herangezogen hat, von dem Geschehen mit umfasst wird, auf das die Anklage den Tatvorwurf nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB stützt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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