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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 4 StR 320/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 320/03

vom 28. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. April 2003

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unter Ziffer II 1 der Urteilsgründe letztgenannten Fall wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten pornographischer Schriften sowie des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten pornographischer Schriften sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2003 zutreffend ausgeführt:

"Das Verfahren ist hinsichtlich der letzten zum Nachteil von N. H. festgestellten Tat wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Die in diesem Fall erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger hat keinen Bestand, weil es für die abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Sie war nicht Gegenstand der Anklageschrift vom 18. November 2002 (Bl. 343 II d.A.); eine die Tat einbeziehende Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden.

Aus der Anklageschrift ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass (lediglich) zwei Fälle zum Nachteil von N. H. verfolgt werden sollten (vgl. Bl. 344, 346 II d.A.). Diese sind durch die Angabe der Tatorte - je einmal in der Wohnung eines jeden der beiden Angeklagten -, der ungefähren Tatzeit, der beteiligten Personen sowie der ausgeführten Sexualpraktiken auch ausreichend konkretisiert, so dass die Anklageschrift ihrer Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6, 13, 14; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 200 Rdn. 9).

Demgegenüber geht die Strafkammer auf Grund des mit den Angaben von N. H. übereinstimmenden Geständnisses des Angeklagten (vgl. UA S. 20f) - nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO (Bl. 564 III d.A.) - von einer weiteren, dritten strafbaren Handlung zu deren Nachteil aus. Diese unterscheidet sie in den Urteilsgründen von den beiden anderen (angeklagten) Taten zum Nachteil der Geschädigten, insbesondere der in der Wohnung U. M. begangenen durch die Feststellung, der Geschädigten sei weiße Reizwäsche ausgehändigt und sie damit bekleidet fotografiert worden (UA S. 15f).

Das hierdurch in besonderem Maße konkretisierte Vergehen war ausweislich der Anklageschrift aber nicht vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst und durfte damit nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden. Ein Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend, vielmehr hätte es dazu der Erhebung einer Nachtragsanklage bedurft."

Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung und Einstellung des Verfahrens bezüglich der dritten zum Nachteil von N. H. begangenen Tat entfällt zwar die insoweit verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß der Tatrichter bei Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.



Ende der Entscheidung

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