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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 4 StR 320/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. August 2004
in der Strafsache
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. August 2004 hat dem Senat vorgelegen.
Ergänzend ist zu bemerken: Die nach Verkündung des angefochtenen Urteils in der Zeit vom 26. November 2003 (Bl. 212 d. A.) bis zum 25. Juni 2004 (Bl. 218 d. A.) erfolgte fehlerhafte Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft begründet noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die zu einer Herabsetzung der verhängten Strafe führen müßte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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