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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 4 StR 323/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 56 Abs. 1
StGB § 56 Abs. 2
StGB § 56 Abs. 2 Satz 1
StGB § 46 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 323/06

vom 21. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2006 aufgehoben, soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe wendet. Dagegen hat die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung dieser Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand.

Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es sich nicht damit befasst hat, ob dem Angeklagten - was nach den bisherigen Feststellungen nahe liegt - eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Über diese Frage ist jedoch vorab zu befinden, denn die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung von Bedeutung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegen (BGH StV 2003, 670; NStZ 1997, 434). Auf diesem Mangel kann hier die Entscheidung beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt und bei Würdigung dieses Gesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Zudem liegen neben dem - allerdings erst nach Durchführung der Beweisaufnahme abgelegten - Geständnis des Angeklagten und seinen als Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Abs. 1 StGB gewerteten Wiedergutmachungsbemühungen weitere mildernde Gesichtspunkte vor. Die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und seine familiäre Situation als ernährender Familienvater sind aber nicht nur für die Festsetzung der Strafe von Bedeutung, sondern hätten auch bei der Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB in die erforderliche Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden müssen. Über die Bewährungsfrage ist daher nochmals zu befinden.

Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Ende der Entscheidung

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