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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.1999
Aktenzeichen: 4 StR 323/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 323/99

vom

27. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung und Sachbeschädigung, und wegen sexueller Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 1999 ausgeführt:

"Die Nebenklägerin beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben und begründet dies mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1999 - 4 StR 68/99 - bzw. vom 20. Mai 1999 - 4 StR 193/99). Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Deswegen ist es geboten, daß er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels angibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.). Vorliegend kann jedoch weder dem Antrag auf vollständige Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache noch der allgemein erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts entnommen werden, ob die Revision ein für die Nebenklage zulässiges Ziel verfolgt."

Dem stimmt der Senat zu.

Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.



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