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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: 4 StR 324/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 324/00

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II a der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Bocholt des Landgerichts Münster vom 13. April 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 20 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 21 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II a der Urteilsgründe verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Handlung, zu welcher der Angeklagte die Schutzbefohlene bestimmt hat, bereits die Schwelle der Erheblichkeit (§ 184 c StGB) überschritten hat.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die zwanzig bestehen bleibenden Einzelstrafen (achtmal jeweils acht und zwölfmal jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) aus, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.



Ende der Entscheidung

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