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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 4 StR 325/06
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 36 Abs. 1
StPO § 37
StPO §§ 44 ff.
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2
StPO § 273 Abs. 4
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
ZPO § 174 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 325/06

vom 11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 346 Abs. 2, 44 ff. StPO am 11. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Angeklagten auf

1. Entscheidung des Revisionsgerichts,

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Februar 2006

werden verworfen.

Gründe:

Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 2. August 2006 ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Februar 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen am 1. März 2006 eingelegte Revision (Bl. 231, 273 f. d.A.) hat es durch Beschluss vom 1. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (Bl. 302 d.A.), weil ... [die] Verteidiger die Revision [nicht] begründet haben. Gegen diesen dem Angeklagten am 12. Juni 2006 zugestellten (Bl. 305 d.A.) Beschluss hat er mit Schreiben vom selben Tag "Beschwerde" eingelegt, die am 14. Juni 2006 beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 312 d.A.). Im Anschluss hat er mit Schreiben vom 16. Juni 2006, beim Landgericht eingegangen am 20. Juni 2006, ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 315 d.A.). Mit dem am 26. Juni 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22. Juni 2006 hat er die Revision persönlich begründet (Bl. 318 d.A.).

Die "Beschwerde" und der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten haben [keinen] Erfolg.

Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende "Beschwerde" (vgl. § 300 StPO) ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ab Zustellung des Urteils sind weder Revisionsanträge gestellt worden noch ist eine Begründung der Revision eingegangen. Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 27. April 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (Bl. 287 d.A.). Die nach der Fertigstellung des Sitzungsprotokolls am 1. März 2006 (Bl. 213, 222 R d.A.) auf Anordnung des Vorsitzenden vom 28. März 2006 (Bl. 272 d.A.) bewirkte Zustellung des Urteils ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 37, 273 Abs. 4 StPO, 174 Abs. 1 ZPO wirksam erfolgt.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist bereits gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Begründung der Revision weder frist- noch formgerecht nachgeholt worden ist. Der Angeklagte [- dem nach der Verkündung des Urteils Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war (Bl. 222 R d.A.) -] hat spätestens mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 12. Juni 2006 (Bl. 305 d.A.) erfahren, dass seine Verteidiger die Revision nicht begründet haben. Die Revisionsbegründung hätte daher binnen der Wochenfrist von § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum Ablauf des 19. Juni 2006 in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form - mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle - abgegeben werden müssen (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdn. 11). Die am 26. Juni 2006 beim Landgericht eingegangene und vom Angeklagten persönlich verfasste Revisionsbegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Es kann daher dahinstehen, ob der Wiedereinsetzungsantrag im Schreiben vom 16. Juni 2006 verspätet eingegangen ist oder der fristgerecht eingegangenen "Beschwerde" vom 12. Juni 2006 entnommen werden kann."

Dem stimmt der Senat zu.

Ende der Entscheidung

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