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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2009
Aktenzeichen: 4 StR 327/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Oktober 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wegen eines Zählfehlers dahin berichtigt, dass der Angeklagte bezüglich der Fälle 2, 3, 4 und 10 des Urteils (= 3, 8, 11/12 und 23 der Anklageschrift) wegen (bandenmäßigen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall unter Beisichführen einer Schusswaffe und insoweit in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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