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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: 4 StR 329/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 261 | |
StGB § 55 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision beanstandet mit der zu § 261 StPO erhobenen Verfahrensrüge zu Recht, daß die zu der Vorverurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Bielefeld vom 8. Mai 1998 getroffenen Urteilsfeststellungen nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören. Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld, dessen Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe das Landgericht gemäß § 55 StGB einbezogen hat, lag - wie der Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 25. Juni 2001 bestätigt - in der Hauptverhandlung nicht vor. Es konnte daher weder durch Verlesung noch durch Vorhalt eingeführt werden. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß die - weitgehend wörtlich wiedergegebenen (vgl. UA 4 - 6) - Feststellungen dieses Urteils auf andere Weise innerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden sind. Die vom Landgericht insoweit nachträglich gebildete Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe beruht jedoch nicht auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß. Das Landgericht hat für die hier von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung betroffene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt. Die Höhe der im Urteil des Amtsgerichts Bielefeld aus zwölf Einzelfreiheitsstrafen (Einsatzstrafe: ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren konnte es bei der Bildung der (neuen) Gesamtstrafe nicht unterschreiten (vgl. hierzu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 28). Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht, das - ausweislich des Sitzungsprotokolls - die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Bielefeld mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung "ausführlich erörtert" hat, ohne den Rechtsverstoß auf eine (noch) niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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