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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.08.1999
Aktenzeichen: 4 StR 329/99
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 316 | |
StGB § 21 | |
StGB § 56 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
26. August 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein, Athing als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Januar 1999 in den beiden Einzelstrafaussprüchen wegen Vergewaltigung und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren bestimmt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts, wobei das Urteil, wie der Generalbundesanwalt in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, lediglich in den Einzelstrafaussprüchen wegen Vergewaltigung und im Gesamtstrafenausspruch angefochten ist.
Das danach wirksam beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Beanstandung Erfolg, das Landgericht sei zu Unrecht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß seine Schuldfähigkeit alkoholbedingt erheblich vermindert gewesen sei, als er Frau L. nachts auf einem Parkplatz im Auto zum Oralverkehr und nach einer anschließenden Autofahrt zu einer Scheune in der Nähe von Oelber zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen habe.
I.
Zum Alkoholkonsum des Angeklagten vor den Taten hat das Landgericht festgestellt, daß er "nach seiner Erinnerung" auf einem Feuerwehrfest ab 18.30 Uhr "mindestens" 5 Gläser (0,3 l) Bier sowie bei mehreren Gaststättenbesuchen im Verlauf der Nacht 5 Gläser einer Mischung aus Bacardi und Apfelsaft getrunken habe. Ob der Angeklagte in der Gaststätte "B. ", die er "gegen" 2.15 Uhr erneut aufgesucht hat, darüber hinaus "einen oder zwei Sherry" getrunken hat, habe nicht geklärt werden können.
Bei der rechtlichen Würdigung heißt es in den Urteilsgründen hingegen:
"Es konnte nicht festgestellt werden, welche Alkoholmengen der Angeklagte tatsächlich im Laufe des Vorabends und der Nacht konsumiert hatte. Hinsichtlich des im Zeltlager der Feuerwehrjugend konsumierten Bieres liegt die Vermutung nahe, daß die einzelnen Gläser nicht bzw. unterschiedlich voll gezapft bzw. gegossen waren. Auch das Mischungsverhältnis der Bacardi/Apfelsaft-Getränke ist gänzlich unbekannt. Zudem hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung abweichende Angaben zu seinem Alkoholkonsum gemacht. Aus diesem Grunde wäre auch die Einschaltung eines Sachverständigen nicht geeignet gewesen, den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten sicher festzustellen, da dem Angeklagten die erforderlichen Anknüpfungstatsachen gefehlt hätten."
Das Landgericht ist der Auffassung, danach könnte "zwar" nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß der Angeklagte fahruntüchtig im Sinne des § 316 StGB gewesen sei. "Aufgrund der Angaben zu seinem Alkoholkonsum" lasse "sich jedoch zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, daß während des gesamten Tatgeschehens seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB" gewesen sei.
II.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
1. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß der Beurteilung der Schuldfähigkeit eine Verkennung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugrunde liegt. Dieser Grundsatz findet bei der Entscheidung über die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nämlich nur dann Anwendung, wenn - nach abgeschlossener Beweiswürdigung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 26) - nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen. Nicht anwendbar ist der Zweifelsgrundsatz auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m.N.), insbesondere nicht auf die vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77; BGHR § 21 Erheblichkeit 2; vgl. auch Maatz StV 1998, 279, 280), ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, kommt es sowohl auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten als auch auf die Bewertung psychodiagnostischer Kriterien an (vgl. BGHSt 43, 66):
a) Ergibt die Überprüfung, daß der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von - unter Umständen erheblich - weniger als 2 Promille hatte, so spricht dies gegen das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung durch akute Alkoholintoxikation. Der Tatrichter ist daher grundsätzlich auch dann - unter Umständen aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - verpflichtet, die maximale Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zu berechnen, wenn dessen Einlassung sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen eine sichere Berechnungsgrundlage nicht ergeben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29). Hiervon kann nur für den Fall eine Ausnahme gemacht werden, daß sich die Angaben zum Alkoholkonsum sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung der in Betracht kommenden Mindestblutalkoholkonzentration entziehen (BGHR aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall:
Das Landgericht hat von dem Angeklagten selbst Angaben zu seinem Alkoholkonsum erhalten, wobei die Trinkmengenangaben jedoch ersichtlich in der Hauptverhandlung und bei seiner polizeilichen Vernehmung voneinander abwichen; darüber hinaus kann durch Bekundungen der Zeugen zum Trinkverhalten des Angeklagten möglicherweise auf dessen alkoholische Beeinflussung geschlossen werden. Da den Urteilsgründen jedoch weder die genauen Tatzeiten noch die sonstigen für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration erforderlichen Grundlagen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 21; Salger DRiZ 1989, 174, 176) zu entnehmen sind, ist dem Senat eine Berechnung, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der beiden Vergewaltigungen einen Blutalkoholwert von mindestens 2,0 Promille erreicht hatte, nicht möglich. Das Landgericht wird hierzu genauere Feststellungen zu treffen haben.
b) Selbst wenn sich bei der vorzunehmenden Berechnung ein Blutalkoholwert von 2,0 Promille oder mehr ergeben würde, hat dies noch nicht automatisch zur Folge, daß bei dem Angeklagten eine krankhafte seelische Störung durch einen akuten Alkoholrausch und damit eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu bejahen ist. Erforderlich ist vielmehr, wenn, wie hier, Feststellungen zur Täterpersönlichkeit, zum Tatgeschehen und zum Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat getroffen werden können, eine Gesamtwürdigung aller für und gegen das Vorliegen einer solchen krankhaften seelischen Störung sprechenden Beweisanzeichen (vgl. BGHSt 43, 66). Gegenüber aussagekräftigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen darf dabei einem Blutalkoholwert geringere Beweisbedeutung beigemessen werden, wenn dieser lediglich aufgrund von Trinkmengenangaben bei einer längeren Trinkzeit ermittelt worden ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36). Läßt sich die Blutalkoholkonzentration nicht errechnen, weil sich Trinkmenge und -zeit nicht eingrenzen lassen, kann sich die Beurteilung der Schuldfähigkeit nur nach psychodiagnostischen Kriterien richten (BGH NStZ-RR 1997, 226, 227).
c) Da somit die bisherigen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht belegen, können die beiden wegen der Vergewaltigungen verhängten Einzelstrafen und demnach auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß - wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet - es unter den hier gegebenen Umständen bedenklich erscheint, als "positiven Strafzumessungsgesichtspunkt" und als besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu werten, "daß eine Strafverbüßung" den Angeklagten "aus seinem trotz einiger widriger Umstände geordneten Leben herausreißen und mit einem kriminellen Umfeld zusammenbringen würde".
Ende der Entscheidung
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