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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: 4 StR 33/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Oktober 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann hingegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat nach Anhörung zweier Sachverständiger nicht ausschließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt "aufgrund einer mittelgradigen narzißtischen Persönlichkeitsstörung und einer starken affektiven Erregung" im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Bei der Strafrahmenwahl und bei der Bemessung der Strafhöhe hat es sodann zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er "die Tat aus völlig nichtigem Anlaß begangen hat". Zudem hat das Landgericht die "erhebliche kriminelle Energie bei der Tatbegehung" zu Lasten des Angeklagten gewertet, der nach den Feststellungen seiner Lebensgefährtin zunächst mehrere Messerstiche versetzt, ihr sodann mit einem metallenen CD - Ständer mehrfach auf den Kopf geschlagen und sie schließlich noch längere Zeit mit den Händen gewürgt hat. Diese Erwägungen geben - wie auch die Revision rügt - Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, Tatmodalitäten, wie den Anlaß für die Begehung der Tat oder eine rohe und brutale Tatausführung, strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muß sich aber der Frage stellen, ob und inwieweit diese Erschwerungsgründe gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation des Täters beruhen, die zur Anwendung des § 21 StGB geführt hat. Kommt dies in Betracht, so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18).
Der Senat vermag zwar in Anbetracht der im übrigen gegebenen Tatumstände auszuschließen, daß die Verneinung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) durch das Landgericht auf den beanstandeten Erwägungen beruht. Er kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sich diese auf die Bemessung der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Ende der Entscheidung
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