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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: 4 StR 33/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 212 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier: Revision des Nebenklägers Uwe H.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Nebenklägers Uwe H. gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 8. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten, soweit es die Tat zum Nachteil des Nebenklägers H. betrifft, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Nebenkläger hat nicht, wie dies im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht, die ihn zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3, 4 und 6 m.w.N.). Die Ausführungen zur Revisionsbegründung befassen sich ausdrücklich nur mit der Strafzumessung. Zwar könnte der Antrag des Beschwerdeführers, "das angefochtene Urteil ... aufzuheben und den Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen", dahin verstanden werden, daß der Nebenkläger - was zulässig wäre - eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt. Die Revisionsschrift läßt aber - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. März 1999 zutreffend ausgeführt hat - ebenso die Deutung zu, daß der Nebenkläger nur die Nichtannahme eines besonders schweren Falles des (versuchten) Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB beanstandet und mit lebenslanger Freiheitsstrafe lediglich ein anderes Strafmaß erreichen will. Für ein solches Anfechtungsziel spricht, daß das Schwurgericht ausdrücklich die Anwendung des Strafrahmens des § 212 Abs. 2 StGB geprüft und im Ergebnis abgelehnt hat (UA 137/138). Darauf, daß sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Schuldspruch, sondern lediglich gegen den Strafausspruch wendet, deutet auch der Hinweis in der Begründungsschrift hin, die - pauschal als "unklar" beanstandete - Beweiswürdigung mache den "Rechtsfolgenausspruch überprüfbar" und einen "Eingriff in die Strafzumessung durch das Revisionsgericht" notwendig. Danach bleibt jedenfalls offen, ob der Nebenkläger mit seiner Revision ein zulässiges Ziel verfolgt. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5).
Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (st. Rspr.; BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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