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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: 4 StR 33/99
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 8. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, verurteilt ist; die Auffassung des Landgerichts, die in beiden Fällen jeweils verwirklichte gefährliche Körperverletzung trete hinter der Verurteilung wegen versuchten Totschlags zurück (UA 130, 136), ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (Senatsurteil NJW 1999, 69, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt); das Verschlechterungsverbot steht der Schuldspruchänderung zu Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (st. Rspr.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 331 Rdn. 8 m.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Martin W. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die dem Nebenkläger Uwe H. entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel dieses Nebenklägers war ebenfalls erfolglos, weswegen auch dort eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zu unterbleiben hatte (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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