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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2009
Aktenzeichen: 4 StR 330/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. November 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juni 2009 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 12. Juni 2009 datierten, beim Landgericht am 22. Juni 2009 eingegangenen Schreiben Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2009, dem Angeklagten zugestellt am 29. Juni 2009, hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009, beim Landgericht eingegangen am 6. Juli 2009, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Ferner hat er die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2009 beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe durch den Beschluss vom 25. Juni 2009 erfahren, dass der Brief mit seiner Revisionseinlegung erst am 19. Juni 2009 durch die Justizvollzugsanstalt I zur Beförderung weiter gegeben worden sei. Die hierdurch bedingte Verzögerung habe er nicht zu vertreten.
Die Anträge bleiben erfolglos.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar behauptet, bereits am 12. Juni 2009 den Brief in der Justizvollzugsanstalt I in einem Begleitumschlag für abgehende Briefe zur Post gegeben zu haben. Er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht. Zudem steht diese Behauptung im Widerspruch zu der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 18. August 2009.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 12. Juni 2009 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil endete am 19. Juni 2009 (§ 341 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat daher das am 22. Juni 2009 eingegangene Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Ende der Entscheidung
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