Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2009
Aktenzeichen: 4 StR 332/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 51
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag, im Übrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers,

am 10. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. August 2009 bemerkt der Senat:

Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 - und vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück