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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: 4 StR 334/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 56 f Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. März 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zum Ausgleich für die auf die Bewährungsauflage in der einbezogenen Sache (3 Ds 12 Js 298/95 Amtsgericht Gütersloh) erbrachten 1.000 DM (UA 9) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet werden (vgl. BGHSt 36, 378). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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