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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 4 StR 335/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 273 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 335/03

vom 28. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Diese Erklärungen wurden gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt. Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts entgegenstehen könnten, sind weder erkennbar noch werden sie vom Angeklagten behauptet.

Der nach alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).



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