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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: 4 StR 337/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StGB § 20 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. September 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten ist unzulässig.
Der Beschuldigte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus (BGH NStZ 1999, 526, 527). Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGH NStZ 1999, 258). Die Verhandlungsfähigkeit ist hier indes zu bejahen:
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Beschuldigten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zwar hat das Tatgericht bei dem Beschuldigten eine krankhafte seelische Störung in Form eines paranoiden Wahns festgestellt und die Voraussetzungen des § 20 StGB für die Tatzeit bejaht. Dadurch wird jedoch die nach anderen Grundsätzen zu beurteilende prozessuale Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen und Verfahrenshandlungen in ihrer Wirkung und Bedeutung zu erfassen, nicht infrage gestellt. Weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich irgendein Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht. Wenn während der Verhandlung, die in Anwesenheit zweier psychiatrischer Sachverständiger stattgefunden hat, das Landgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und auch solche von dem Verteidiger nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 1999, 526, 527).
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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