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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: 4 StR 338/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 338/06

vom 14. November 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2005 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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