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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 4 StR 338/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 176 Abs. 1 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. Oktober 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. März 2009 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte zum Nachteil seiner Stieftochter unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung (vier und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von der drei Monate wegen von der Justiz zu vertretender Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das Landgericht hat die zwischen dem 17. Mai 1996 und dem 2. April 1999 begangene Tat (Fall II. 1 der Urteilsgründe) im Urteilstenor rechtlich zutreffend (nur) als sexuellen Missbrauch eines Kindes bezeichnet, da der tateinheitlich begangene sexuelle Missbrauch einer Schutzbefohlenen bereits verjährt war. Bei der Strafzumessung hat es dagegen die Verwirklichung zweier gewichtiger Straftatbestände uneingeschränkt strafschärfend gewürdigt. Die erkannte Einzelstrafe kann daher keinen Bestand haben. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat in Übereinstimmung mit dem ergänzenden Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe die für das Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB gesetzlich niedrigste Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Angesichts der Anzahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der nunmehr für den Fall II. 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Die weitere Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der geringfügige Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten frei zu stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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