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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 4 StR 339/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 1 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 28. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet worden ist. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehende "Einspruch" des Angeklagten ist daher unbegründet.
Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhaltspunkte vor, weil weder eine unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist glaubhaft gemacht noch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revision innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet worden ist.
Ende der Entscheidung
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