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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: 4 StR 34/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 353 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
23. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. August 1999 hinsichtlich des Angeklagten Frank B. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2) hat Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe aus den beiden Freiheitsstrafen von sechs Monaten (Fälle II 2, 3 der Urteilsgründe) und der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (Fall II 5 der Urteilsgründe) - worauf es in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat - rechtsfehlerhaft "einen Gesamtstrafrahmen von 7 Monaten bis zu 2 Jahren und 8 Monaten angenommen" und eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB hätte aber eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt werden müssen.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat daher keinen Bestand; einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedarf es jedoch nicht, da die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe allein auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Mindestmaßes der Gesamtstrafe beruht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 m.N.).
Da nunmehr nur noch der Angeklagte als Erwachsener an dem Verfahren beteiligt ist, erfolgt die Zurückverweisung nicht an eine Jugendkammer, sondern an das für den Erwachsenen zuständige Gericht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 355 Rdn. 8 m.N.).
Ende der Entscheidung
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