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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: 4 StR 34/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 53 | |
StGB § 176 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. Oktober 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zwar hat der Beschwerdeführer einen unbeschränken Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt, aus seinem Revisionsvorbringen ergibt sich jedoch, daß sich das Rechtsmittel nur gegen den Strafausspruch richtet. In diesem Umfang hat es Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2004 hierzu ausgeführt:
"Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge, die sich erkennbar alleine gegen den Strafausspruch wendet, hat Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen nach §§ 176, 53 StGB zu einer "Freiheitsstrafe" [UA 11] von drei Jahren verurteilt. Tatsächlich handelt es sich bei der verhängten Strafe um eine Gesamtfreiheitsstrafe, die aus drei Einzelstrafen zu bilden ist. Das Landgericht hat es jedoch insoweit versäumt, diese Einzelstrafen zu bilden. Dies muss nachgeholt werden (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGHSt 4, 345). Die Aufhebung erfasst auch die Gesamtfreiheitsstrafe, da ohne die Kenntnis der Einsatzstrafe und der übrigen Einzelstrafen deren rechtlich zutreffende Bildung nicht überprüft werden kann. Ein Sonderfall, nach dem die Gesamtstrafe ausnahmweise bestehen bleiben kann (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2) liegt nicht vor. Die neu zu bildende Gesamtstrafe darf die hier erkannte nicht übersteigen."
Dem stimmt der Senat zu.
Ende der Entscheidung
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